Page 68 - Heimatbuch der Gemeinde Schildorn
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GEMEINDE
SCHILDORN Daten und Infos
 bildete. Die Katastralgemeinden Schildorn, St. Koll- mann, Hartlhof und Pramet schlossen sich zur Gemeinde Schildorn zusammen.
Im Laufe der zweiten Hälfte des Monats September 1850 und in den ersten Tagen des Monats Oktober 1850 wurden in 23 Ortsgemeinden des Bezirkes Ried im Innkreis Bürgermeister und Gemeinderäte gewählt:
setzt. Es gab den Gemeindeausschuss und als Orts- oberhaupt den Gemeindevorsteher.
Wegen Streitigkeiten der Einwohner von Schildorn und Pramet erfolgte 1884 die Bildung von zwei Gemeinden. Im Landesgesetz vom 18. Februar 1884 hieß es: "Die auf Grund des Gesetzes vom 17. März 1849 gebildete Ortsgemeinde Schildorn wird mit Ausschluß der beiden Ortschaften Kemading und Schauberg, welche im administrativen Wege mit der Ortsgemeinde Lohnsburg vereinigt werden, in zwei selbständige Ortsgemeinden auseinanderge- teilt und zwar derart, dass die Steuergemeinde Schildorn mit Ausnahme der beiden oben genann- ten Ortschaften und die Steuergemeinde St. Koll- mann mit Ausschluss der Ortschaft Rödt die Orts- gemeinde Schildorn und die Steuergemeinden Pramet und Hartlhof und die Ortschaft Rödt aus der Steuergemeinde St.Kollmann die Ortsgemeinde Pramet zu bilden haben."
Bis zum Jahr 1894 erhielten die Gemeindevorsteher keine Aufwandsentschädigung. Ab dem Jahr 1894 bekamen sie aus der Gemeindekasse einen geringen Betrag, um die mit dem Amt verbundenen Kosten abzugelten. Mit Beschluss der Reichsversammlung vom 30. Oktober 1918 wurde die Republik Deutsch- Österreich gegründet und die Gemeindegesetze von 1861 und 1864 im Wesentlichen unverändert wieder in Kraft gesetzt.
Die Gesetze zur Gründung des Ständestaates im Jahr 1934 behielten die Bestimmungen für die Selbstverwaltung der Gemeinden weitgehend bei. Die Gemeinden erhielten im eigenen Wirkungsbe- reich mehr Kompetenzen. Die Gemeindevertretung setzte sich von nun an nach berufsständischen Kri- terien zusammen.
Mit dem Anschluss Österreichs im Jahr 1938 an das deutsche Reich wurde die "Deutsche Gemeindeord- nung" eingeführt. In Gemeindeangelegenheiten entschied allein der Bürgermeister. Dieser wurde nicht mehr gewählt, sondern vom Kreisleiter bestellt. Der Gemeinderat und die Beiräte durften an der Gemeindeverwaltung nur in beratender Form teilnehmen.
Mit Wirkung vom 15. Juli 1945 wurde die "Deutsche Gemeindeordnung" aufgehoben und die vor 1938
 Erster Bürgermeister von Schildorn war: Franz Enzinger, Bierbrauer
Gemeinderäte:
Georg Duscher, Lehrer
Franz Huber, Bäcker
Michael Senzenberger, Landmann
Im Jahre 1852 wurden Verwaltung und Gerichtsbar- keit vorübergehend wieder in einer Behörde ver- einigt, die die Bezeichnung "Gemischtes Bezirks- amt" trug. Das Staatsgrundgesetz vom 21.12.1867 fixierte die Trennung von Verwaltung und Rechts- sprechung endgültig. Die Bezirksgerichte waren von nun an für Justizangelegenheiten, die Bezirks- hauptmannschaften für Verwaltungsangelegenhei- ten zuständig.
Die Vertretung der Bevölkerung erfolgte zur zwei- ten Hälfte des 19. Jahrhunderts von weltanschau- lich orientierten Vereinen. Aus diesen Vereinen ent- standen nach und nach die politischen Parteien, es begann damit ein völlig neues Verständnis des poli- tischen Lebens durch freie Bürger.
Im Jahr 1859 wurde das Heimatrecht eingeführt, welches bis 1938 gültig war. Voraussetzung für das Heimatrecht war die österreichische Staatsbürger- schaft. Es beinhaltete das Recht auf ungestörten Aufenthalt in der Gemeinde und auf Armenversor- gung. Besonders die Armenversorgung war zur damaligen Zeit von größter Bedeutung, fehlten doch die heute bekannten sozialen Auffangnetze.
Der frei gewählte oberösterreichische Landtag trat 1861 erstmals zusammen. Es wurden eine Gemein- deordnung und eine Gemeindewahlordnung erlas- sen. Das Wahlalter betrug damals noch 30 Jahre und war weiters an ein bestimmtes Ausmaß an Steuerpflicht gebunden. Die Funktionsperiode der Gemeindevertretung wurde mit drei Jahren festge-
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